Lutz Löbl, Beitrag vom 2. Oktober 2024

Ablauf der Zwangsvollstreckung nach Mahnverfahren

Die Zwangsvollstreckung ist das äußerste Mittel im Forderungsmanagement und das Ziel eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Bis es zu dieser kommt, muss der Schuldner auf zahlreiche Mahnungen und Androhungen nicht reagiert haben. Erhalten Sie hier einen Überblick über rechtliche Rahmenbedingungen, Fristen und Besonderheiten.

Ablauf der Zwangsvollstreckung nach Mahnverfahren

Das Wichtigste zur Zwangsvollstreckung im Überblick

  • Die Zwangsvollstreckung ist das Ziel eines gerichtlichen Verfahrens, mit dessen Hilfe eine offene Forderung tituliert wird.

  • Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist das Bestehen einer eindeutigen Forderung gegen einen Schuldner sowie das Vorhandensein eines Vollstreckungsbescheides.

  • Die verschiedenen Arten der Vollstreckung sind die Sachvollstreckung, die Mobiliarvollstreckung, die Forderungsvollstreckung und die Zwangsvollstreckung.

  • Eine titulierte Forderung und damit das Recht, eine Zwangsvollstreckung durchzuführen, hat eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Jeder Vollstreckungsversuch lässt diese Frist neu beginnen.

Definition: Was ist eine Zwangsvollstreckung?

Die Zwangsvollstreckung ist ein staatliches Hilfsmittel im Forderungsmanagement, mit dessen Hilfe Gläubiger eine Geldforderung zwangsweise durchsetzen können. Zwangsweise bedeutet in diesem Fall, dass ein Gerichtsvollzieher beauftragt wird, welcher Gegenstände pfändet oder das Konto des Schuldners einfriert. Anschließend werden diese Gegenstände zwangsversteigert und an den Gläubiger ausgezahlt oder die entsprechende Summe vom Konto des säumigen Kunden gepfändet.

Die Zwangsvollstreckung kann von einer juristischen Person, einer Behörde oder auch einer Privatperson veranlasst werden. Oft geht sowohl ein außergerichtliches als auch ein gerichtliches Mahnverfahren voraus, denn für die Beauftragung der Zwangsvollstreckung sind in den meisten Fällen Vollstreckungsmaßnahmen des zuständigen Amtsgerichts erforderlich.

Ausnahme:
Verfasst der Schuldner ein Schuldanerkenntnis, in welchem er die Forderung des Gläubigers in voller Höhe einräumt, kann der Vollstreckungsbescheid ohne vorheriges gerichtliches Verfahren beantragt und auch die Zwangsvollstreckung schneller durchgeführt werden. Oft wollen Schuldner, die keine pfändbaren Gegenstände oder Vermögen besitzen, damit den kostspieligen Mahnprozess umgehen.

Praktisches Beispiel:
Auch nach mehreren außergerichtlichen Zahlungsaufforderungen (Mahnungen) kommt ein Schuldner einer offenen Rechnung nicht nach. Der Gläubiger übergibt die Forderung an ein professionelles Inkassounternehmen, welches erneut den Kontakt zum Schuldner sucht und anschließend das gerichtliche Mahnverfahren einleitet. Es kommt zur Erwirkung eines Vollstreckungstitels und dem Gläubiger stehen nun verschiedene staatliche Mittel wie die Zwangsvollstreckung zur Verfügung.

Der Weg zur Zwangsvollstreckung einfach erklärt

Die Zwangsvollstreckung einer offenen Forderung ist das letzte Instrument des Forderungsmanagements für Unternehmen, in welchem auf staatliche Hilfe zurückgegriffen werden kann. Der Weg zum vollstreckbaren Titel ist allerdings lang und sieht in der Regel so aus:

  • Zahlungsfrist abwarten:
    Entsteht eine Forderung, muss der Gläubiger zunächst die vereinbarte Zahlungsfrist oder die gesetzliche Zahlungsfrist von 30 Tagen nach Leistungsdatum abwarten.

  • Zahlungserinnerung versenden:
    Am ersten vollen Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist erfolgt die Zustellung einer Zahlungserinnerung an den Schuldner. Diese versetzt ihn in Zahlungsverzug, was später im gerichtlichen Mahnungsverfahren noch wichtig wird.

  • Optionale Mahnungen:
    Rechtlich gesehen ist nur eine Zahlungserinnerung an den Schuldner notwendig, um ein Mahnungsverfahren vor Gericht einzuleiten und Verzugszinsen in Rechnung zu stellen. In Deutschland hat sich jedoch ein dreistufiges Mahnsystem entwickelt, wobei in der letzten Mahnung weitere rechtliche Schritte oder die Beauftragung eines Inkassounternehmens angedroht wird.

  • Mahnbescheid beantragen:
    Kommt der Schuldner auch nach (mindestens) einer Mahnung seiner Zahlungspflicht nicht nach, kann ein Mahnbescheid beim zuständigen Mahngericht beantragt werden. Diesem kann der Schuldner zwei Wochen widersprechen.

  • Vollstreckung beantragen:
    Wird dem Mahnbescheid stattgegeben, erhält diesen der Schuldner in schriftlicher Zustellung und hat 14 Tage Zeit, ihm zu widersprechen. Tut er das nicht, muss der Gläubiger die Einleitung einer Vollstreckung beim zuständigen Amtsgericht erwirken.

  • Titulierung der Forderung:
    Sobald der Vollstreckungsbescheid ausgestellt wurde, kann der Schuldner nochmals 14 Tage widersprechen. Tut er auch das nicht, ist die Forderung tituliert und kann per Zwangsvollstreckung eingeholt werden.

  • Gerichtsvollzieher beauftragen:
    Mit dem Vollstreckungsbescheid kann ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden, welcher den Schuldner aufsucht und nach pfändbaren Vermögenswerten (bewegliches Vermögen des Schuldners) für den Gläubiger sucht.

Tipp:
Wir empfehlen, die Forderung spätestens nach der ersten Zahlungsaufforderung an ein professionelles Inkassounternehmen abzugeben. Sowohl das Mahnwesen als auch ein späteres Verfahren vor Gericht ist sehr zeitaufwendig und bindet das Personal in der Unternehmensverwaltung. Zudem lässt sich ein Schuldner durch ein Schreiben eines Inkassobüros schneller zur Zahlung bewegen, wie es unsere Erfahrung zeigt.

Welche Arten der Zwangsvollstreckung gibt es?

In Deutschland gibt es verschiedene Möglichkeiten, eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wegen Geldforderungen durchzusetzen. Für welche sich der Gerichtsvollzieher im Gerichtsverfahren entscheidet oder entscheiden muss, bestimmen verschiedene Faktoren und rechtliche Vorgaben. Je nachdem, welche Vollstreckungsklausel Anwendung findet, nimmt diese unterschiedlich viel Zeit in Anspruch.

Welche Gegenstände sind von der Pfändung ausgeschlossen?

Das Gesetz sieht einige Gegenstände vor, welche auf Antrag des Gläubigers nicht gepfändet werden dürfen, um dem Schuldner einen bescheidenen Lebensstil zu ermöglichen. Dazu gehören unter anderem alle Gegenstände des täglichen Gebrauchs wie Kleidung und Möbel, aber auch Haushaltsgeräte jeglicher Art. Geschützt sind zudem Gegenstände, die der Schuldner zur Ausübung seiner Tätigkeit braucht, sowie Orden und Eheringe.

Ausnahme:
Die Austauschpfändung macht es möglich, dass eigentlich unpfändbare Gegenstände als Pfand genutzt werden können. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Wert eines Fernsehers, eines Smartphones oder eines Computers den einer angemessenen Lebensführung übersteigt. Der Gerichtsvollzieher muss in diesem Zuge allerdings ein Ersatzgerät anschaffen.

Zwangsversteigerung

Bei einer Zwangsversteigerung wird auf die unbeweglichen Vermögenswerte des Schuldners zurückgegriffen, also beispielsweise auf Grundstücke oder Immobilien. Diese können entweder zwangsversteigert oder unter Zwangsverwaltung gestellt werden. Der Erlös wird auch in diesem Fall wieder an den oder die Gläubiger ausgezahlt.

Voraussetzung für eine Zwangsversteigerung ist, dass der im Vollstreckungstitel genannte Schuldner auch als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. Sollte das nicht so sein, hat der Schuldner die Möglichkeit einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO. Die Zwangsversteigerung erfordert einen Antrag beim Vollstreckungsgericht, welches anschließend den Versteigerungstermin bestimmt und einen Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch hinterlegt.

Durch den Beschluss der Zwangsversteigerung wird das Grundstück beschlagnahmt (§ 20 ZVG) und ggf. versteigert, inbegriffen sind hierbei:

  • Grundstück (Zwangshypothek)
  • Zubehör und landwirtschaftliches Inventar, welches dem Grundbesitzer gehört (§ 97 und § 98 BGB)
  • Mit dem Grundstück verbundene Bestandteile und Erzeugnisse (§ 93 BGB)
  • Vom Grundstück getrennte Bestandteile und Erzeugnisse, welche dem Grundbesitzer gehören
Tipp:
Wird eine Zwangsvollstreckung angeordnet, können andere Gläubiger des Schuldners durch Beitritt zum Verfahren (§ 27 ZVG) an der Vollstreckung teilhaben. Es lohnt sich daher für Gläubiger, die Schuldner langfristig von einem Inkassounternehmen überwachen zu lassen, denn diese Informationen finden sich im Schuldnerverzeichnis.

Die Kosten der Zwangsvollstreckung

Alle Kosten, die für eine Zwangsvollstreckung anfallen, sind grundsätzlich vom Schuldner zu tragen. Bereits ab der ersten Mahnung entstehen dem Gläubiger Kosten, welche er dem säumigen Schuldner in Rechnung stellen kann. Dazu gehören Mahngebühren, Portokosten und Verzugszinsen. Zahlt er seine offene Rechnung auch dann nicht, muss in der Regel ein Inkassounternehmen beauftragt werden. Auch diese Kosten werden von ihm getragen.

Im gerichtlichen Mahnverfahren kommt es erneut zu Kosten, beispielsweise für die Beantragung des Mahnbescheids oder die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers. Da Sie als Gläubiger diese Kosten zunächst auslegen müssen, raten wir Ihnen, frühzeitig ein Inkassobüro zu beauftragen, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass der Schuldner seine offene Zahlung zeitnah begleicht.

Die Zwangsvollstreckung als Teil des Inkassoverfahrens

Bei der Beauftragung eines Inkassounternehmens geben Sie die Forderung in Form einer fiduziarischen Abtretung ab. Sie bleiben demnach der wirtschaftliche Eigentümer der Forderung, beauftragen jedoch einen Dienstleister mit der Einholung der Forderung. Sobald die offene Forderung erwirkt werden konnte, leitet Culpa Inkasso das Geld an Sie weiter. Einzig eine kleine Aufwandsentschädigung für unsere Leistungen wird für den Gläubiger fällig – alle weiteren Kosten trägt der Schuldner.

Culpa Inkasso begleitet Sie auf Wunsch im gesamten Forderungsmanagement. Dies beginnt bei der Liquiditätsprüfung eines Neukunden und führt über die Rechnungsstellung bis hin zum außergerichtlichen und gerichtlichen Mahnverfahren. Hierbei stehen wir im engen Austausch mit dem Gläubiger und nehmen Rücksicht auf langjährige Geschäftsbeziehungen und Faktoren wie Ihre Corporate Identity.

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