Von Lutz Löbl

Verzugszinsen berechnen – ein kompakter Überblick

Wenn eine Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt wird, haben Sie als Gläubiger das Recht, Ihren Schuldnern Verzugszinsen im Rahmen einer Zahlungserinnerung zu berechnen. Diese sind ein wichtiges Mittel im Forderungsmanagement, um Zahlungsverzug zu bekämpfen und einen Verzugsschaden durch den Forderungsausfall zu kompensieren. Hierbei gibt es für Unternehmen einiges zu beachten, denn die Höhe der Verzugszinsen ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) genau geregelt.

Wir zeigen, wie sich Verzugszinsen unkompliziert berechnen lassen, ab wann diese fällig werden und welche nächsten Schritte bei Zahlungsverzug helfen, Ihre Forderung durchzusetzen.

Außenstände und offene Rechnungen

Das Wichtigste zu Verzugszinsen im Überblick

  • Verzugszinsen fallen immer dann an, wenn ein Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen innerhalb der vereinbarten Frist nicht nachkommt.

  • Verzugszinsen können sowohl im B2B- als auch im B2C-Bereich berechnet werden. Basierend auf § 288 BGB sind die Verzugszinsen immer an den aktuellen Basiszinssatz gekoppelt.

  • Bei Handelsgeschäften liegt der Verzugszinssatz hierdurch aktuell bei neun Prozentpunkten, über dem Basiszinssatz, im Verbrauchergeschäft können fünf Prozentpunkte aufaddiert werden.

  • Von einem Zahlungsverzug spricht man ab dem ersten Tag nach Fälligkeit der Zahlung, dieser endet mit dem Tag des Zahlungseingangs.

  • Verzugszinsen dürfen nur auf den eigentlichen Rechnungsbetrag aufgeschlagen werden, nicht auf bereits vorher berechnete Mahngebühren oder Verzugszinsen.

Definition & Erklärung: Was genau sind Verzugszinsen?

Verzugszinsen dienen der Entschädigung des Gläubigers bei Zahlungsverzug eines Schuldners. Vereinfacht gesagt: Wird eine Rechnung nicht fristgerecht beglichen, darf der Verkäufer auf den Rechnungsbetrag Verzugszinsen anrechnen. Sie dienen dazu, den entstandenen Verzugsschaden zu begleichen, also beispielsweise den Zinsverlust des Gläubigers durch einen fehlenden Zahlungseingang auf dem Konto.

Nach § 288 BGB sind die Verzugszinsen gesetzlich geregelt und an den Basiszinssatz gekoppelt. Dieser wird im halbjährlichen Rhythmus von der Deutschen Bundesbank unter den Vorhaben der Europäischen Zentralbank neu berechnet. Der Basiszinssatz regelt die Höhe der Verzugszinsen. Bei Verbrauchergeschäften liegt der Verzugszinssatz so fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Geschäften zwischen Unternehmen sogar neun Prozent über dem Basiszinssatz.

Der aktuelle Basiszinssatz (Stand Mai 2024) liegt bei 3,62 %. Hieraus ergeben sich folgende Verzugszinssätze nach § 288 BGB:

  • Geschäfte zwischen Unternehmen (B2B): 12,62 % (Basiszinssatz 3,62 % + 9 % nach § 288 Abs. 2 BGB)
  • Geschäfte mit Verbrauchern (B2C): 8,62 % (Basiszinssatz 3,62 % + 5 % nach § 288 Abs. 1 BGB)
Tipp:
Der aktuelle Basiszinssatz kann immer auf der Website der Deutschen Bundesbank abgerufen werden. Änderungen werden jeweils zum 01.01. und 01.07. des Jahres bekannt gegeben.

Gesetzeslage: Berechnung von Verzugszinsen aus rechtlicher Sicht

In § 288 BGB ist festgelegt, dass eine Geldschuld mit Beginn des Zahlungsverzugs zu verzinsen ist. Dabei beginnt der Zahlungsverzug wie in § 286 BGB beschrieben nach Fälligkeit oder mit der Zusendung einer Mahnung. Gesetzliche Verzugszinsen können nicht vertraglich ausgeschlossen werden, weitere Schäden können unabhängig von ihnen geltend gemacht werden. Wichtig: Auf Zinsen dürfen keine Verzugszinsen berechnet werden (§ 288 BGB, § 353 HGB).

Es kann nach § 288 ein höherer Verzugszinssatz angewendet werden, wenn dies individuell durch den Gläubiger vereinbart wurde. Der höhere Zinssatz muss in den AGB aufgeführt sein und kann unwirksam sein, wenn er den zu erwartenden Schaden übersteigt. Eine weitere Vorgabe findet sich in § 367 BGB: Die Entrichtung von Verzugszinsen ist vorrangig vor der Hauptschuld zu erbringen.

Ab wann kann man Verzugszinsen berechnen?

Verzugszinsen dürfen immer dann berechnet werden, wenn sich der Schuldner im Zahlungsverzug befindet. Nach § 286 BGB gerät ein Schuldner 30 Tage nach Erhalt der Rechnung automatisch in Verzug. Sollte zwischen Gläubiger und Schuldner eine abweichende Zahlungsfrist, beispielsweise von 14 Tagen, vereinbart worden sein, gilt das entsprechende Datum als Frist für die Fälligkeit. Ist zu diesem Zeitpunkt noch keine Zahlung eingegangen, besteht ein Zahlungsverzug und es können Verzugszinsen erhoben werden.

Schon gewusst?
§ 286 gibt auch vor, dass eine Mahnung als Bedingung für einen Zahlungsverzug zählen kann. Diese geht häufig noch nicht mit Verzugszinsen einher, gibt jedoch ein letztes mögliches Zahldatum vor.

In der Praxis sieht das wie folgt aus:

  • 08.09.2024 = Fälligkeitstag der Rechnung (Ende der Zahlungsfrist)
  • 09.09.2024 = Erster Verzugstag
  • 10.09.2024 = Zweiter Verzugstag
  • 11.09.2024 = Dritter Verzugstag
  • u.s.w.

Für die Berechnung der späteren Verzugszinsen sind die sogenannten „Zinstage“, also die Verzugstage, sehr wichtig und müssen genau gezählt werden. Den Start der Verzugstage markiert immer der erste Verzugstag nach Ende der Zahlungsfrist.

Wie werden Verzugszinsen berechnet?

Bei der Berechnung von Verzugszinsen müssen Sie sehr genau vorgehen und alle gesetzlichen Vorgaben penibel einhalten. Bei zu hoch berechneten Verzugszinsen hat der Schuldner das Recht, diese anzufechten und zurückzufordern, was einen zusätzlichen finanziellen und zeitlichen Aufwand bedeutet. Um die Verzugszinsen genau in Rechnung zu stellen, sollten Ihnen diese Informationen vorliegen:

  • Offener Rechnungsbetrag
  • Vergangene Tage seit Ablauf der Zahlungsfrist (Säumnistage)
  • Aktueller Basiszinssatz (siehe oben)

Als letzter voller Zinstag / Säumnistag gilt immer der Tag, an dem die Zahlung auf Ihrem Konto eingegangen ist. Das muss bei der Berechnung beachtet werden.

Die Formel zur Berechnung von Verzugszinsen

Grundsätzlich können Sie diese Formel für Verzugszinsen nutzen, um bei der Berechnung keinen Fehler zu machen:

  • B2B-Bereich:
    Rechnungssumme x (Aktueller Basiszinssatz + 9 %) x Säumnistage / 365
  • B2C-Bereich:
    Rechnungssumme x (Aktueller Basiszinssatz + 5 %) x Säumnistage / 365
Wichtig:
Bei der Berechnung müssen Sie darauf achten, ob es sich um ein Nicht-Schaltjahr oder ein Schaltjahr handelt. In Schaltjahren rechnen Sie als mit / 366, in Nicht-Schaltjahren mit / 365. In der kaufmännischen Zinsberechnung rechnet man mit 30 Tagen pro Monat und dadurch mit / 360.

Um bei großen Summen und Sonderfällen wie Schaltjahren nicht durcheinander zu kommen, kann die Nutzung eines Rechners für Verzugszinsen helfen. Hierbei können auch Faktoren wie ein abweichender Zinssatz nach § 497 BGB oder statischer Zinssatz nach § 288 BGB in der Berechnung berücksichtigt werden.

Praktisches Beispiel zur Berechnung von Verzugszinsen

Ein privater Kunde Ihres Unternehmens hat Waren im Wert von 1.500 Euro gekauft. Das Zahlungsziel von 30 Tagen wurde nicht erfüllt, die Frist endete mit dem 02.04. Seit dem 03.04. befindet sich der Kunde im Verzug, die Zahlung ist auch bis zum 14.04. noch nicht eingegangen.

Mit folgender Formel lassen sich die Verzugszinsen berechnen:

1.500 Euro x (3,62 % + 5 %) x 11 / 365 = 3,90 Euro

Im gewerblichen Bereich sieht es etwas anders aus, wenn Sie Mahnzinsen berechnen müssen:

Als Maschinenbauunternehmen haben Sie einem kleinen, lokalen Betrieb eine Fertigungsmaschine im Wert von 22.500 Euro geliefert. Die Zahlungsfrist endete mit dem 20.05., bis zum 20.06. ist der geschuldete Betrag noch nicht auf Ihrem Konto eingegangen. Die Verzugszinsen berechnen sich hier wie folgt:

22.500 Euro x (3,62 % + 5 %) x 31 / 100 = 601,25 Euro

Welche Gebühren können neben den Verzugszinsen berechnet werden?

Im B2B-Bereich haben Gläubiger die Möglichkeit, weitere Gebühren im Falle eines Zahlungsverzugs zu erheben. Dazu gehört die Mahnpauschale nach § 288 BGB in Höhe von 40 Euro. Diese kann auch bei Ratenzahlungen angewendet werden. Fordert der Gläubiger im späteren Verlauf jedoch Schadensersatz an, muss diese Pauschale hiermit verrechnet werden. Entstehen im Mahnverfahren nachweislich höhere Kosten, kann der Gläubiger diese dem Schuldner ebenfalls in Rechnung stellen. Beispielsweise durch Anwaltskosten oder die Beauftragung eines Inkassounternehmens.

Für Geschäfte mit Privatpersonen gelten andere Vorgaben, hier kann die in § 288 BGB angegebene Pauschale nicht berechnet werden. Mahngebühren von maximal fünf Euro sind in diesem Bereich deshalb üblich. Als Gläubiger können Sie Privatpersonen nur tatsächlich entstandene Kosten in Rechnung stellen – beispielsweise für Papier, Briefumschläge oder Porto. Personal- und Verwaltungskosten dürfen nicht an den Kunden weitergegeben werden.

Offene Forderungen und Verzugszinsen werden nicht bezahlt – diese Möglichkeiten haben Sie

Wenn Ihr Schuldner offene Forderungen, Mahngebühren und Verzugszinsen nicht zahlen möchte, ist die finanzielle Gesundheit und Stabilität Ihres Unternehmens in Gefahr. Nicht nur Ihre Liquidität leidet unter fehlenden Zahlungseingängen, auch die Existenz Ihres Unternehmens ist bedroht, wenn größere Summen einfach ausbleiben. Auch zahlreiche Mahnungen helfen oft nicht dabei, den Kunden zur Zahlung der offenen Beträge zu bewegen.

In einem solchen Fall empfehlen wir, zügig ein Inkassounternehmen einzuschalten. Denn grundsätzlich können wir aus Erfahrung sagen: Je älter eine Forderung ist, desto unwahrscheinlicher wird es, dass diese noch beglichen wird. Durch das Fullservice-Paket von Culpa Inkasso geben Sie alle anfallenden Arbeiten rund um die Eintreibung offenstehender Beträge an uns ab und können sich zu 100 % auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren.

Tipps, um Zahlungsverzug und Verzugszinsen zu verhindern

Häufig entsteht ein Zahlungsverzug durch ein Missverständnis oder einen Fehler in der Buchhaltung. Um dem hohen Aufwand durch Mahnverfahren und die Berechnung von Verzugszinsen aus dem Weg zu gehen, können Sie umfangreiche präventive Maßnahmen ergreifen. Achten Sie bei der Rechnungsstellung darauf, das Zahlungsziel klar und deutlich abzudrucken und hervorzuheben. Das gelingt beispielsweise durch einen farbigen Druck oder eine Hervorhebung in Form einer Fettung.

Zudem helfen diese einfachen Tipps:

  • Machen Sie Ihren Kunden die Bezahlung möglichst einfach. Bieten Sie beispielsweise digitale und unkomplizierte Zahlungsmethoden wie PayPal an, um den Zahlungsprozess auf wenige Minuten zu verkürzen.

  • Viele Unternehmen drucken heute einen QR-Code auf die Rechnungen, durch welchen der Rechnungsbetrag mit der jeweiligen Banking-App innerhalb weniger Augenblicke beglichen werden kann.

  • Indem Sie Skonto einräumen, schaffen Sie es, Ihren Kunden zu einer frühzeitigen Bezahlung zu bewegen. Verzugszinsen und Mehraufwand können so von vornerein verhindert werden.

Wie ein effektives Forderungsmanagement vor Verzugszinsen schützen kann

Das Forderungsmanagement in einem Unternehmen beschreibt das gesamte Spektrum an Prozessen, welches erforderlich ist, um Zahlungen von Kunden fristgerecht und vollständig zu erhalten. Beginnend bei der Bonitätsprüfung vor Abschluss eines Geschäfts mit einem Neukunden reicht es über die Rechnungsstellung bis hin zur Überwachung von Zahlungseingängen und dem Mahnwesen. Durch effizientes Forderungsmanagement können Zahlungsausfälle und die Notwendigkeit von Verzugszinsen minimiert werden.

Mit Culpa Inkasso profitieren Sie im Forderungsmanagement unter anderem von diesen Leistungen:

  • Präventive Maßnahmen
  • Absicherung durch Bonitätsauskunft neuer Kunden
  • Professionelle kaufmännische Mahnservices
  • Konsequentes Inkasso mit vorgerichtlichen und gerichtlichen Maßnahmen
  • Zwangsvollstreckung titulierter Maßnahmen
  • Monitoring von Schuldnern im Falle einer Zahlungsunfähigkeit

Durch ein ganzheitliches Forderungsmanagement verhindern Sie, dass Verzugszinsen überhaupt erst entstehen. Von der Bonitätsprüfung neuer Kunden bis hin zur letzten Mahnung werden alle Maßnahmen nahtlos miteinander verbunden – Sie können sich dabei auf Ihr Unternehmen konzentrieren und geben das zeitaufwendige Mahn- und Forderungswesen an uns ab.

Durch langjährige Erfahrung kann Culpa Inkasso Realisierungsquoten von über 90 % aufweisen, was die Wirksamkeit der eingesetzten Methoden und Strategien unterstreicht. Gerne helfen wir Ihnen dabei, Ihr Forderungsmanagement und Inkasso zu optimieren – treten Sie gerne mit uns in Kontakt.

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