Karin Löbl, Beitrag vom 14. März 2025
Erstattung Inkassokosten: Verbraucherzentralen scheitern mit Musterklage

Erstattung Inkassokosten: Verbraucherzentralen scheitern mit Musterklage – BGH stärkt Rechte von Inkassodienstleistern

Ist die Erstattung von Inkassokosten rechtens oder nicht? Die Frage sorgt in all ihren Facetten immer wieder für Kontroversen. Ein höchstrichterliches Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gibt nun Klarheit im Falle des sogenannten Konzerninkassos. In einem richtungsweisenden Urteil vom 19. Februar 2025 (Az. VIII ZR 138/23) stärkte das BGH die Rechte der Gläubiger bzw. Inkassodienstleister: Unternehmen haben selbst dann Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten, wenn sie konzerninterne Dienstleister mit der Forderungseinziehung betrauen. Damit revidierte der BGH ein Urteil des Oberlandesgerichts, das eine Erstattung zuvor verworfen hatte.

BGH bestätigt Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten

Hintergrund des Falls war eine Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentralen gegen ein Konzernunternehmen, das regelmäßig eine Schwestergesellschaft mit dem Inkasso beauftragte. Die Verbraucherzentralen argumentierten, dass dem Unternehmen durch diese interne Abwicklung gar kein tatsächlicher Schaden entstehe, da die Inkassokosten gestundet und durch interne Abtretungen beglichen würden. Das Oberlandesgericht gab den Verbraucherschützern zunächst recht.
Der BGH widersprach jedoch entschieden: Auch wenn keine unmittelbare Zahlung zwischen Gläubiger und Inkassodienstleister erfolgt, entstehe dennoch ein ersatzfähiger Schaden. Entscheidend sei allein, dass die Beauftragung eines Inkassodienstleisters erforderlich und zweckmäßig sei, um säumige Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Dass der Dienstleister konzernintern organisiert sei, spiele dabei keine Rolle.

Wichtige Entscheidung für Gläubiger und Inkassodienstleister

Das Urteil des BGH schärft die Rechtslage für Unternehmen, die Forderungen über konzerninterne Inkassodienstleister eintreiben lassen. Die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten bleibt intakt, solange die Beauftragung wirtschaftlich plausibel erscheint. Diese Entscheidung festigt die Position von Gläubigern und zwingt Schuldner, offenen Forderungen zügig nachzukommen.

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