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Newsletter 11/09: MEDIZIN 2010 und vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit

MEDIZIN 2010: auch im kommenden Jahr können Sie uns wieder auf der Medizin 2010 auf dem Stuttgarter Messegelände persönlich kennenlernen und besuchen. Seit 1972 ist die MEDIZIN der wichtigste Branchentreff für niedergelassene Ärzte und deren Mitarbeiter in Süddeutschland. Sie kombiniert Fachmesse und Kongress, so dass die Teilnehmer von einem umfangreichen Informations- und Fortbildungsprogramm profitieren. Eine neue Attraktion auf der MEDIZIN 2010 wird das größte begehbare Darmmodell Europas sein, das auf 20 Metern anschaulich den menschlichen Darm zeigt. Begleitet wird die MEDIZIN 2010 auch von einer Kunstausstellung „by heart – Dein Herz entscheidet.“ Diese Ausstellung soll zum Thema Organsspende sensibilisieren und informieren. Wir laden Sie gerne zu einem Glas Sekt an unserem Stand F57 in Halle 4 ein. Dort können Sie uns persönlich kennenlernen und sich ausführlich über unsere Dienstleistungen informieren. Fordern Sie Ihre persönliche Eintrittskarte telefonisch unter 07 11 – 93 308 300 an. Sollten Sie keine Zeit für die Messe haben, erhalten Sie unter dieser Telefonnummer auch Informationen und ein Beratungsgespräch. Weiter können Sie sich auch unter www.culpa-inkasso.de informieren.

Fristlose Kündigung bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit möglich: dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht zum Aktenzeichen 6 Sa 1593/08 entschieden. Im dem Fall war der klagende Arbeitnehmer über 20 Jahre im Betrieb beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde betriebsbedingt gekündigt. In der Folge dieser Kündigung hat sich der Arbeitnehmer krank gemeldet. Einige Wochen später lies der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit durch einen Detektiv überprüfen. Dieser rief den Arbeitnehmer an und täuschte vor, jemanden „schwarz“ für Innenausbautätigkeiten zu benötigen. Auf dieses Angebot hin bot der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft an. Als der Arbeitgeber dies erfuhr, kündigte er wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit fristlos. Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens bestritt der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft angeboten zu haben, er habe lediglich erklärt, er könne Kollegen fragen, ob Sie Interesse haben. Zudem habe der Arbeitgeber, da der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum bereits abgelaufen gewesen sei, keinen finanziellen Schaden gehabt. Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer zunächst recht. Das Landesarbeitsgericht sah das anders. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sah man es dort als erwiesen an, dass sich der Kläger gesund genug fühlte, die körperliche Arbeit am Innenausbau auszuführen. Damit sei der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Weiter führten die Richter aus, eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit könne eine erhebliche Vertragspflichtverletzung darstellen, die auch ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertige. Das gelte selbst dann, wenn – wie hier – zum Zeitpunkt der Täuschungshandlung der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum schon abgelaufen sei und der Arbeitnehmer sich damit keine Entgeltfortzahlung erschlichen, sondern dem Arbeitgeber "nur" seine Arbeitskraft vorenthalten habe. Auch in diesem Fall liegt ein unredliches Verhalten des Arbeitnehmers vor, dass das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber zerstören könne. Im Streitfall falle auch die Interessenabwägung nicht zugunsten des Klägers aus. Trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers, seines Alters und seiner Unterhaltspflichten gegenüber mehreren Kindern überwiegen die betrieblichen Interessen an der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber habe insbesondere ein schützenswertes Interesse daran, gegenüber der übrigen Belegschaft deutlich zu machen, dass er solche Täuschungshandlungen nicht dulde.

Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit nach Streit mit dem Arbeitgeber: auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1 Sa 230/09) hatte sich mit einem Fall vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit zu befassen und entschied: verlässt der Arbeitnehmer nach einem heftigen Streit mit dem Arbeitgeber seinen Arbeitsplatz und reicht am folgenden Tag eine Krankmeldung ein, so erschüttert dies nicht den Beweiswert der von ihm vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Streit kann durchaus der Auslöser einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung gewesen sein. Für eine außerordentliche Kündigung muss der Arbeitgeber daher weitere Tatsachen vortragen, die für eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit sprechen. Im entschiedenen Fall hat die Arbeitnehmerin am 01.09.2008 ihr Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.09.2008 gekündigt. Am 02.09.2008 kam es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin zu einer heftigen Auseinandersetzung, in deren Verlauf die Arbeitnehmerin zum Arzt ging und für die Folgezeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte. Darauf kündigte der Arbeitgeber wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsverweigerung fristlos. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz sah die fristlose Kündigung des Arbeitgebers als wirkungslos an, da kein hinreichender Kündigungsgrund vorgelegen habe, insbesondere nicht der der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin habe mit der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zunächst ihre Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen. Dem Beklagten sei es nicht gelungen, begründete Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung aufzuzeigen und dadurch ihren Beweiswert zu erschüttern. Es sei durchaus möglich, dass gerade der Streit Auslöser einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung gewesen sei. Die außerordentliche Kündigung sei auch nicht wegen der vom Beklagten behaupteten Arbeitsverweigerung gerechtfertigt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin bereits bei Verlassen des Arbeitsplatzes die Absicht gehabt habe, bis zum 30.9.2008 nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen, hätte der Beklagte dieses Verhalten abmahnen müssen. Eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses sei hierin nicht zu sehen – zumal die Klägerin den Arbeitsplatz in einer emotional aufgeladenen Situation verlassen habe.

 

kranke Frau

© Viacheslav Iakobchuk – fotolia.de


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