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Newsletter 09/09: Mail Order World 2009 und AGG

Mail Order World 2009: Der Deutsche Versandhandelskongress und die Mail Order World werfen Ihre Schatten voraus. Beide finden parallel am 30. September und 01. Oktober 2009 in den Rhein Main Hallen Wiesbaden statt. Auf der Mail Order World präsentieren sich auf über 10.000 qm Aussteller mit einem breit gefächerten Angebot für den gesamten Groß- und Versandhandel. Damit ist die Mail Order World, die größte Fachmesse für das gesamte Spektrum des europäischen Versandhandels. Dort können Sie auch uns, Culpa Inkasso, einmal mehr kennen lernen oder wiedersehen. Sie finden uns in Halle 4 am Stand 420 a. Gerne können Sie telefonisch unter 07 11 – 93 308 300 oder per Fax unter 07 11 – 93 308 308 Ihre persönliche Eintrittskarte anfordern.

Kostensenkung: in Abstimmung mit dem Bundesjustizministerium wird die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft zum 01. Oktober 2009 die Preise für die verpflichtende Offenlegung von Jahresabschlüssen im elektronischen Bundesanzeiger senken. Der Fixpreis bei Anlieferung des Jahresabschlusses im Standardformat XML/XBRL wird dann 30,00 Euro statt bisher 35,00 Euro für kleine Gesellschaften betragen. Für mittelgroße Gesellschaft sinken die Kosten auf 48,00 Euro statt den bislang fälligen 55,00 Euro.

AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: die Begrenzung einer internen Stellenausschreibung auf Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr kann eine nach dem AGG unzulässige Altersdiskriminierung darstellen. Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dies jedenfalls dann der Fall, wenn der beabsichtigte Einsatz von Berufsanfängern lediglich dazu dient, Kosten zu sparen. Auch der Betriebsrat kann gegen einen solch groben Verstoß vorgehen. So entschieden die Erfurter Richter am 18. August zum Aktenzeichen 1 ABR 47/08. Dabei hatte der Arbeitgeber vorgetragen, mit dem Einsatz von Berufsanfängern Kosten sparen zu wollen. Damit sei eine etwaige Ungleichbehandlung durch ein berechtigtes Anliegen gerechtfertigt. Diese Begründung ist der Auffassung der obersten Arbeitsrichter zu folge nicht geeignet, eine Beschränkung des Bewerberkreises auf jüngere Beschäftigte zu rechtfertigen.

Illegales Beschäftigungsverhältnis – Nachzahlung auch ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit: wer Arbeitskräfte illegal beschäftigt muss gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 die nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträge auf Grundlage eines fingierten Nettolohnes nachzahlen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz ( L 6 R 105/09) auch dann, wenn der Arbeitgeber irrtümlich davon ausgegangen ist, dass ein Subunternehmer- und kein Arbeitsverhältnis vorgelegen hat. Gegen den Nachforderungsbescheid des Rentenversicherungsträgers hatte der vermeintliche Arbeitgeber Klage erhoben. Er führte aus, dass er der Ansicht war, mit dem Beschäftigten einen Subunternehmervertrag geschlossen zu haben. Die Richter erklärten ihm allerdings, dass ein illegales Beschäftigungsverhältnis vorliege. Bei dem Begriff des illegalen Beschäftigungsverhältnisses handele es sich um einen gesetzlich nicht näher definierten Sammelbegriff für eine Vielzahl von verschiedenen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. Erfasst werden alle Beschäftigungsverhältnisse, bei denen die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen objektiv nicht befolgt werden. Da es dabei nur auf einen objektiven Gesetzesverstoß ankomme, liege ein illegales Beschäftigungsverhältnis bereits dann vor, wenn für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis keine Abgaben bezahlt werden. Ein subjektives Element im Sinne von Vorsatz oder Fahrlässigkeit ist für die Berechtigung der Nachforderung nicht erforderlich. Der betroffene Arbeitgeber musste also nachzahlen.



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