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Newsletter 06/09: Mailingtage Nürnberg

Mailingtage in Nürnberg: am 24. und 25. Juni 2009 öffnet die Nürnberger Messe für die 10. mailingtage ihre Pforten. Mehr als 400 Aussteller bieten Ihnen alles Interessante im Zusammenhang mit modernem Direkt- und Dialogmarketing. Möchten auch Sie, wie wir dabei sein? Sie finden uns in Halle 4 an Stand 232. Fordern Sie Ihre persönliche kostenlose Eintrittskarte telefonisch unter 07 11 – 93 308 300 oder per Fax unter 07 11 – 93 308 308 an und besuchen Sie uns.

Neues Bilanzrecht: am 29. Mai ist das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) in Kraft getreten. Damit werden mittelständische Einzelkaufleute, die nur einen kleinen Geschäftsbetrieb unterhalten, von der handelsrechtlichen Buchführungs-, Inventur- und Bilanzierungspflicht befreit. Für Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH sind damit ebenfalls Befreiungen und Erleichterungen bei der Bilanzierung eingeführt worden. Die Regierung rechnet damit, dass aufgrund dieser Maßnahmen mit einer Senkung der Bilanzierungskosten in Höhe von insgesamt 1,3 Mrd. Euro zu rechnen ist. Die neuen Bilanzierungsregelungen sind verpflichtend für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. Sie können freiwillig bereits für den Abschluss 2009 angewendet werden, jedoch nur als Gesamtheit. Einige Vorschriften, insbesondere zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben, gelten verpflichtend schon für das Geschäftsjahr 2009. Bilanzierungserleichterungen für kleine und mittelgroße Unternehmen können - soweit dies noch möglich ist - schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden.

Firmenwagen und Lohnpfändung: bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens ist auch der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung zu berücksichtigen. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen (6 Sa 1025/07 vom 15.10.2008) stellt die Privatnutzung eines Firmenwagens keinen unpfändbaren Bezug im Sinne von § 850 a Nr. 3 ZPO dar. Zur Ermittlung des Werts der privaten Firmenwagen-Nutzung kann auf die steuerrechtlichen Regelungen der „Ein-Prozent-Regelung“ zurückgegriffen werden. Die Richter argumentierten, dass es sich bei der Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung um eine Naturalleistung handelt. Diese ist gem. § 850 e Nr. 3 ZPO mit der Geldleistung zusammenzurechnen. Die Vorschrift bestimme weiter, dass der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar sei, als der nach § 850 c ZPO unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist. Daraus folge, dass der Wert der Naturalleistung in vollem Umfang zu berücksichtigen sei und in Geld zahlbares Einkommen bei Zusammentreffen mit Naturalleistungen auch unterhalb der unpfändbaren Beiträge liegen könne. Zu den Naturalleistungen zählt zum Beispiel auch die Überlassung einer Dienstwohnung oder die kostenlose Verpflegung.

 

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