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Mail Order World: Der Deutsche Versandhandelskongress und die Mail Order World werfen Ihre Schatten voraus. Beide finden parallel am 29. und 30. September in den Rhein Main Hallen Wiesbaden statt. Auf der Mail Order World, der größten Fachmesse für das gesamte Spektrum des europäischen Versandhandels, können Sie auch uns, Culpa Inkasso, einmal mehr kennen lernen oder wiedersehen. Sie finden uns in Halle 4 am Stand 420 a. Gerne können Sie telefonisch unter 07 11 – 93 308 300, per Fax unter 07 11 – 93 308 308 oder unter info@culpa-inkasso.de Ihre persönliche Eintrittskarte anfordern. Auf der Mail Order World präsentieren sich auf über 10.000 qm Aussteller mit einem breit gefächerten Angebot für den gesamten Groß- und Versandhandel.
Eine Kündigung wegen verspäteter Krankmeldung setzt konkret einschlägige Abmahnung voraus, so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Hat ein Mitarbeiter falsche Angaben über die voraussichtliche Dauer seiner Krankheit gemacht und wird deshalb abgemahnt, so ist bei einer nachfolgenden bloß verspäteten Krankmeldung regelmäßig keine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt. Es fehlt dann nämlich an einer einschlägigen Abmahnung. Dies gilt nach Ansicht der Arbeitsrichter jedenfalls dann, wenn schon beim ersten Vorfall eine verspätete Krankmeldung vorgelegen hat und diese in der Abmahnung nicht erwähnt worden ist. (6 Sa 1239/09).
Verdacht auf vorgetäuschte Erkrankung – Arbeitnehmer trifft eine gesteigerte Darlegungs- und Beweislast. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden. Ein Arbeitnehmer hatte während seiner Krankheit den Arbeitgeber aufgesucht, um dort seine weitere Krankmeldung abzugeben. Auf die Frage seines Vorgesetzten, wann wieder mit ihm zu rechnen sei, entgegnete der Arbeitnehmer: "Wo denkst du hin, solange das hier nicht vernünftig läuft, hole ich mir erst noch mal einen gelben Schein. Bei diesem Zustand hier bin ich nach zwei Tagen wieder erschöpft. Mir geht es richtig gut, ich bin psychisch und physisch so fit wie noch nie, aber nicht für das St. D!" Grund genug für den Arbeitgeber, fristlos zu kündigen. Der Arbeitnehmer erhob eine Kündigungsschutzklage und bekam in erster Instanz Recht. Auf die Berufung seines Arbeitgebers trug der Kläger ergänzend vor, sein Arzt habe das Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit fachgerecht indiziert und attestiert. Er entband seinen Arzt zudem von dessen Schweigepflicht. Allerdings unterließ er es, subsantiiert zu seiner Krankheit, den gesundheitlichen Einschränkungen und den ärztlich angeordneten Verhaltensmaßnahmen vorzutragen. Dies hatte das Gericht gefordert, mit der Argumentation, dass der Beweiswert des Attests durch die Äußerungen des Klägers erschüttert worden sei. Damit habe ihn eine gesteigerte Beweis- und Darlegungslast getroffen. Da er hierdurch das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Redlichkeit zerstört habe, gehe die erforderliche Interessenabwägung zu seinen Lasten. Mit der Konsequenz, dass es dem Arbeitgeber auch nicht zumutbar war, den Arbeitnehmer bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen.
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