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![]() Top ClinicaAm 11.06.2008 um 09:00 Uhr ist es soweit, die Top Clinica öffnet erstmals ihre Pforten. Es erwarten Sie im L-Bank Forum, der größten Messehalle in Stuttgart über 160 Aussteller, die in der Medizinbranche tätig sind. Dabei reicht das Spektrum vom Hersteller von Medizinprodukten und –geräten bis hin zu verschiedenen Dienstleistern. Auch uns finden Sie auf der Top Clinica in Halle 1 am Stand 1 B 40. Informieren Sie sich über unser Leistungsangebot. Unser neues Serviceangebot, die Einsichtnahme in Ihre Akten zu jeder Zeit per Internet, präsentieren wir Ihnen gerne. Begleitet wird die Top Clinica von einem Fachkongress mit Vorträgen, Podiumsdiskussionen und Foren zu Themen wie E-Health, Marketing oder Qualitätsmanagement. Aber auch ohne Teilnahme am Kongress erhalten Sie im Ausstellerforum in kurzer und prägnanter Art und Weise zahlreiche Informationen zu wichtigen Themen der Branche. Herzlich einladen möchten wir Sie zu unserem Vortrag „Forderungseinzug – ein wichtiges Thema im Gesundheitswesen“ am Donnerstag, den 12.06.2008 um 13:30 Uhr im Ausstellerforum (Stand J52). Sollten Sie noch keine kostenlose Eintrittskarte angefordert haben, können Sie diese telefonisch 07 11 – 93 308 300 oder per Fax unter 07 11 – 93 308 308 anfordern. Elternzeit und UrlaubsabgeltungIm Mai hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden, dass der Arbeitgeber Urlaubsansprüche, die ein Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten hat, im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren muss. Abzugelten ist der Anspruch, wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit endet oder es im Anschluss daran nicht fortgesetzt wird. Bisher hat der entscheidende Senat die Auffassung vertreten, dass dieser Anspruch verfällt, wenn er wegen einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden kann. Diese Meinung vertritt der Senat nicht mehr. Im entschiedenen Fall nahm die Klägerin aufgrund der Geburt des ersten Kindes vom 03. Dezember 2001 bis 07. Oktober 2004 die Elternzeit in Anspruch. Wegen der Geburt ihres zweiten Kinds im Jahr 2003 schloss sich nahtlos eine weitere, bis 18. August 2006 verlangte Elternzeit an. Am 31. Dezember 2005 wurde das 1988 begründete Arbeitsverhältnis beendet. Im Januar 2006 klagte die Arbeitnehmerin die Abgeltung von 27,5 Urlaubstagen aus dem Jahr 2001 ein. Dies wurde in den Vorinstanzen abgelehnt. Die Richter am Bundesarbeitsgericht gaben ihr jedoch Recht und erklärten, der Resturlaub wird weiter übertragen, wenn er nach dem Ende der ersten Elternzeit wegen einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann. Das ergebe eine verfassungs- und europarechtskonforme Auslegung von § 17 Abs. 2 BErzGG/BEEG. Sie habe den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 Abs. 1 GG, die Vorgaben in Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie, Art. 2 der Gleichbehandlungsrichtlinie und die Wertungen aus Art. 8 und 11 der Mutterschutzrichtlinie zu beachten. Fazit: Die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer sollte man immer im Auge behalten. Sonst kann es teuer werden. Neues Rechtsdienstleistungsgesetz – Änderungen auch im Inkassowesen
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