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Newsletter 03/10: Forderungsmanagement und Garantieversprechen

Forderungsmanagement: rund um das Thema Forderungsmanagement findet bei der IHK Stuttgart am 23.07.2010 eine Seminarveranstaltung statt. Referentin ist unter Anderen Frau Christina Mink, Prokuristin von Culpa Inkasso. Themen sind neben der Erwirkung von Titeln und Zwangsvollstreckung insbesondere die Neuerungen zum 01.07.2010 hinsichtlich der neu eingeführten pfändungsfreien Konten für Selbstständige. Näheres erfahren Sie unter http://stuttgart.veranstaltungen.ihk24.de/vstdbv3/pages/ihk24/details.jsf

Kein Garantieversprechen stellt die Werbebroschüre einer Zahnklinik dar, wenn sie den Hinweis auf eine 7-jährige Gewährleistung enthält. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 10.03.2010/ 5 U 141/09). Im konkreten Fall wies eine zahnärztliche Belegklinik, die Pflege, Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung stellt, während die Behandlung selbst durch Zahnärzte erbracht wird, in ihrer Werbebroschüre auf „unsere 7-jährige Gewährleistung auf Zahnersatz“ hin. Der Kläger ließ sich in dieser Klinik behandeln und erhielt 4 Implantate. Zum Teil mussten diese 2 Jahre später wieder entfernt werden. Unter Berufung auf den oben dargestellten Satz verlangte er nun, seinen Oberkiefer kostenfrei mit einem Zahnimplantat zu versorgen. Zudem forderte er ein angemessenes Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht lehnte dies ab mit der Begründung, dass es sich bei der zitierten Aussage um kein selbstständiges Garantieversprechen handele, sondern um eine schlichte Werbeaussage, die erst der späteren vertraglichen Umsetzung bedürfe, um Ansprüche auslösen zu können. Auch § 433 Abs. 1 BGB, wonach eine Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben ist, sei nicht anwendbar. Gleiches gelte für Art. 6 VerbrGKRL. Da sich beide Regelungen ausschließlich auf Kaufverträge beziehen.

Unzulässig ist Briefwerbung für Grabmale innerhalb der ersten zwei Wochen nach einem Todesfall. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 22.04.2010 zum Aktenzeichen I ZR 29/09. Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen, das mit Grabsteinen handelt, am Tag, an dem eine Todesanzeige in der örtlichen Presse erschienen war, ein Werbeschreiben an die Hinterbliebene versandt. Diese hielt ein solches Schreiben innerhalb der ersten vier Wochen nach dem Todesfall für eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG. Sie verlangte von dem beklagten Unternehmen die Unterlassung der Werbung und die Erstattung der Abmahnkosten. Die Karlsruher Richter entschieden, dass mit dem Schreiben unzumutbar belästigend geworben und somit ein Wettbewerbsverstoß im Sinne der §§ 3, 7 UWG begangen worden sei. Gleichzeitig entschieden sie aber auch, dass eine Wartefrist von zwei Wochen den wechselseitigen Interessen angemessen Rechnung trage.

 

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