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Newsletter 02/10: FIBO, Datenschutz und Arbeitszeitgrenzen

FIBO: wie die Sonnenstrahlen gehört für die Fitness- und Wellnessbranche die FIBO in Essen zum Frühling. Diese internationale Leitmesse für Fitness, Wellness und Gesundheit öffnet am Donnerstag, den 22. April 2010 um 9 Uhr ihre Tore. Rund 500 Aussteller präsentieren Ihre Produkte und Dienstleistungen, so auch Culpa Inkasso. Gerne zeigen wir Ihnen Wege auf, wie Sie unbürokratisch und kostengünstig Ihre Liquidität sichern. Besuchen Sie uns in Halle 2 am Stand F16 – fordern Sie dafür Ihre persönliche kostenlose Eintrittskarte telefonisch unter 07 11 – 93 308 300 an und besuchen Sie uns. Weitere Informationen erhalten Sie auch unter www.culpa-inkasso.de.

Datenschutz: kein Aprilscherz ist das Inkrafttreten der Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes zum 01. April diesen Jahres. Modifikationen hat der Gesetzgeber im Bereich des sogenannten Scoringverfahrens und im Hinblick auf Auskunfteien vorgenommen. Dies hat leider auch Konsequenzen für Sie als Nutzer der von uns angebotenen Auskünfte. In unseren Bonitätsprodukten über Privatpersonen werden auch Anschriftendaten für die Scoreberechnung genutzt. Damit sind Sie als Kunde zukünftig verpflichtet, beim Bezug und bei der Verwendung von Score-Produkten, die zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses genutzt werden, den Betroffenen (also Ihren Kunden bzw. Personen, über die Sie eine Auskunft einholen) nachweislich vor Einsatz des Score-Verfahrens bzw. vor Berechnung der Score–Werte zu unterrichten, dass unter anderem Anschriftendaten in das Scoring einbezogen werden. Diese Unterrichtung ist durch Sie zu dokumentieren. Weitere Details zu diesem Thema erhalten Sie bei Ihrem nächsten Login in unser Auskunftssystem.

Ordnungsgeld droht, wenn der Arbeitgeber nicht für die Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen sorgt. So das Landesarbeitsgericht Köln in einer Entscheidung vom 08. Februar diesen Jahres. Im konkreten Fall hatten der Arbeitgeber und der Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung bestimmte Arbeitszeitgrenzen festgelegt. Abweichungen davon sollten mit Zustimmung des Betriebsrates möglich sein. In der Folgezeit der Vereinbarung überschritten einige Arbeitnehmer das festgelegte abendliche Arbeitszeitende. Daraufhin forderte die Arbeitgeberin in einem Rundschreiben alle Arbeitnehmer auf, sich an die mit dem Betriebsrat vereinbarten Arbeitszeitgrenzen zu halten. Diese (offensichtlich wirkungslose) Maßnahme hielt der Betriebsrat für nicht ausreichend. Er beantragte, der Arbeitgeberin unter Androhung von Ordnungsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, die Arbeit von Arbeitnehmern außerhalb der Arbeitszeitgrenzen entgegenzunehmen, wenn der Betriebsrat dem nicht zugestimmt hat. Sowohl das Arbeitsgericht, als auch das Landesarbeitsgericht haben dem Antrag statt gegeben. Die Richter stellten fest, dass die Arbeitgeberin mit dem bloßen Rundschreiben, das wenig Nachdrücklichkeit und Konsequenz erkennen ließ, ihrer Verpflichtung nicht genügt habe. Sie hätte härtere Maßnahmen ergreifen müssen, um die Entgegennahme von Arbeitsleistungen zu verhindern. Dazu zählt zum Beispiel das Verschließen der Arbeitsräume außerhalb der Arbeitszeitgrenzen. Oder das Abschalten von Telefonen und Computern nach Erreichen der abendlichen Arbeitszeitgrenze (LAG Köln 5 TaBV 28/09).

 

Entspannungsübung auf Wiese

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