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CeBIT: vom 03. bis 08. März findet mit der CeBIT in Hannover die weltweit größte Messe für digitale Lösungen aus der Informations- und Kommunikationstechnik für die Arbeits- und Lebenswelt statt. Gezeigt werden aktuelle Trends der Branche zum Networking und für Produktpräsentationen. Auch Culpa Inkasso wird sich auf der CeBIT präsentieren. Wollen Sie dabei sein? Fordern Sie Ihre persönliche kostenlose Eintrittskarte telefonisch unter 07 11 - 93 308 300 oder per Fax unter 07 11 - 93 308 308 an.
Geschäftsführerhaftung I: auch ein Geschäftsführer, der unentgeltlich beziehungsweise als Strohmann neben dem faktischen Geschäftsführer handelt, haftet gem. § 43 Abs. 2 GmbHG auf Schadensersatz gegenüber der GmbH für Barabhebungen vom Gesellschaftskonto, die nicht nachprüfbar und nachvollziehbar im Interesse der GmbH verwendet wurde, so das Oberlandesgericht Frankfurt in einem jetzt veröffentlichten Urteil zum Aktenzeichen 1 U 136/05.
Geschäftsführerhaftung II: auch bei unvorhersehbarer Insolvenzreife einer GmbH muss der Geschäftsführer für die Abführung der Lohnsteuer einstehen. Er muss die Lohnsteuer abführen, solange und soweit liquide Mittel zur Lohnsteuerzahlung verfügbar sind. Allein die Stellung eines Insolvenzantrages enthebt ihn nicht von dieser Verpflichtung. Diese Pflicht endet erst mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und der Bestellung eines Insolvenzverwalters so der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 23.09.2008 (VII R 27/07).
Vorsteuerabzugsberechtigung: nur eine hinreichend korrekte Leistungsbeschreibung berechtigt zum Vorsteuerabzug. Bezieht sich eine Rechnung in ihrer Leistungsbeschreibung lediglich auf die Aussage „technische Beratung und Kontrolle im Jahr…“ berechtigt dies den Unternehmer regelmäßig nicht zum Vorsteuerabzug. Denn die abgerechnete Leistung lässt sich nicht eindeutig bestimmen. Anderes gilt nur, wenn sich der Leistungsgegenstand anhand weiterer Rechnungsangaben oder ausdrücklichen Bezug auf Geschäftsunterlagen genauer bestimmen lässt. (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.10.2008 V R 59/07).
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