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Newsletter 07/07: Arbeitsverweigerung und Sozialversicherungsrecht

Keine fristlose Kündigung bei Arbeitsverweigerung: dies gilt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung verweigert, weil andernfalls die gesetzlich zulässige Arbeitszeit überschritten wird (6 Sa 53/07). Im konkreten Fall hatte der Fahrer eines Autokrans einen weiteren Einsatz verweigert, da er bereits 8,5 h gearbeitet hatte und mit dem weiteren Auftrag die zulässige Arbeitszeit von 10 h überschritten hätte. Die so begründete Arbeitsverweigerung war für den Arbeitgeber Anlass genug den Arbeitnehmer ohne vorherige Abmahnung fristlos zu kündigen. Dieser klagte und erhielt von den Richtern des rheinland-pfälzischen Landesarbeitsgerichts Recht. Die Richter dort argumentierten: Läge ein Überschreiten der höchstzulässigen Arbeitszeit nach § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) oder gar die arbeitszeitwidrige Anordnung zur Pausennahme vor, scheidet eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung von vorneherein aus. Dies gilt umso mehr, als der Kläger mit dem Führen schwerer Kranfahrzeuge befasst war und Pausen gemäß dem ArbZG der Vermeidung von Unfällen dienen.

Neuerungen wird auch das neue Jahr bringen. Neben den Steuergesetzen ergeben sich auch im Sozialversicherungsrecht etliche Änderungen, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers Bürokratiekosten in Höhe von 200 Millionen Euro einsparen sollen. Gleichzeitig sollen Arbeitgebern und Sozialversicherungsträgern Arbeits- und Verfahrenserleichterungen zu Gute kommen. So wird unter anderem ab dem 1. Januar 2008 im Anschluss an das Ende einer Entgeltfortzahlung bei der Feststellung der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht mehr zwischen gesetzlich Krankenversicherten und Beziehern von Krankentagegeld unterschieden. Durch eine Anpassung des § 7 Abs. 3 SGB IV verlängert sich die Versicherungspflicht in den genannten Sozialversicherungszweigen nur noch in den Fällen um einen Monat, in denen privat krankenversicherte Personen im Anschluss kein Krankentagegeld beziehen. Bessergestellt werden mit der Reform ehrenamtlich tätige Personen. Rückwirkend für das Jahr 2007 können diese Personen eine Vergütung von jährlich insgesamt 500 Euro im Jahr steuerfrei erhalten. Dies wurde mit dem Gesetz zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements in § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes festgelegt. Nunmehr zieht die Sozialversicherung nach. Eine steuerfreie Vergütung nach § 3 Nr. 26a EStG ist ab dem 1. Januar 2008 auch beitragsfrei zur Sozialversicherung. Rückmeldungen der Einzugsstellen an die Arbeitgeber, die bisher in Briefform erfolgten können ab 01. Januar 2008 im vollautomatisierten Verfahren erfolgen. Die technischen Voraussetzungen hierfür sind geschaffen und werden von einigen Einzugsstellen auch jetzt schon eingesetzt. Die Ergänzung des § 9 Abs. 5 der Beitragsverfahrensverordnung ermöglicht es ab dem neuen Jahr auch in der Sozialversicherung, dass die Entgeltunterlagen von Arbeitgebern auf maschinell verwertbaren Datenspeichern vorgehalten werden können. Dies führt nicht nur zu einer erheblichen Entlastung der Archive der Arbeitgeber, sondern ermöglicht auch einen unbürokratischen Zugriff auf die notwendigen Daten im Falle einer Betriebsprüfung und entlastet damit auch die Arbeitgeberprüfung erheblich.

Rückläufig ist weiterhin die Zahl der Unternehmensinsolvenz in Deutschland. Im Jahr 2007 gab es laut Mitteilung der Creditreform insgesamt 167.000 Insolvenzfälle, mithin 12.140 mehr als im Jahr 2006. Zurückgegangen ist dabei die Zahl der Unternehmensinsolvenzen, während die Zahl der Verbraucherinsolvenzen zunahm. Das Ganze stellt aber noch keinen Anlass zur Entwarnung dar, da noch immer viel zu viele Unternehmen aufgeben müssen und Gläubiger mit in ihren Sog ziehen. Diese Gefahr lässt sich leider nicht vermeiden, aber durch ein stringentes Mahnwesen und einen effektiven Forderungseinzug verringern.

 

 

Kündigung

© Joachim Lechner – fotolia.de


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