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Teilzeit-Arbeitsverhältnisse: mit diesem Thema haben sich die Richter des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt vor ihrem Urlaub noch beschäftigt. § 15 Abs. 5 des TzBfG lautet: Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
Fraglich war im entschiedenen Fall, wie der Widerspruch des Arbeitgebers im Falle der Weiterarbeit auszusehen hat. Denn der Arbeitgeber hatte sich hier zum Zeitpunkt der Weiterarbeit gegenüber dem Arbeitnehmer gar nicht mehr, weder schriftlich noch mündlich, geäußert. Stattdessen hat er sich auf ein Schreiben berufen, das circa 2 Monate alt war und in dem gegenüber dem Arbeitnehmer darauf hingewiesen wurde, dass der Arbeitgeber nicht beabsichtige, das befristete Arbeitsverhältnis über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus fortzusetzen. Die Erfurter Richter haben nun entschieden, dass dieses Schreiben als Widerspruch zu werten ist, dass das Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gem. § 15 Abs.5 TzBfG verhindert (5 Sa 298/05). Festzuhalten bleibt damit, dass jede Regelung, die ein Arbeitsverhältnis betrifft, schriftlich und nachweisbar festgehalten werden sollte. Um teure und zeitintensive gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte aber gegebenenfalls auch eine Wiederholung erfolgen.
Abgesichert ist mittlerweile auch die Altersvorsorge Selbstständiger. Zur Befriedigung Ihrer Forderungen greifen Gläubiger häufig auch auf die Rentenanwartschaften ihrer Schuldner zurück. Soweit es um die gesetzlichen Renten geht, sind diese allerdings entsprechend der Vorschriften der §§ 850 ff ZPO geschützt, so dass dem Schuldner ein Existenzminimum verbleibt. Bei Selbstständigen war dies bis vor kurzem anders. Ihre selbst erworbenen Rentenanwartschaften über private Lebens- und Rentenversicherungen waren in vollem Umfang pfändbar. Dies konnte in Einzelfällen zur Folge haben, dass Gläubiger alles einziehen konnten und dem Betroffenen für das Alter nichts mehr übrig blieb und er auf staatliche Unterstützung angewiesen war. Dem hat der Gesetzgeber nun abgeholfen. Ende März trat das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge in Kraft, das die privaten Renten deutlich besser schützt. Je nach Lebensalter des Betroffenen kann dabei ein Betrag von bis zu 238.000,00 € von der Pfändung ausgenommen werden. Um allerdings Missbrauch durch die Schuldner zu verhindern, ist der Schutz auf das Vorsorgekapital beschränkt, das von dem Berechtigten unwiderruflich in seine Altersvorsorge eingezahlt wurde. Voraussetzung ist weiter, dass die Leistungen aus dem ersparten Kapital erst mit Eintritt des Rentenfalls oder der Berufsunfähigkeit als lebenslange Rente erbracht werden. Ein Kapitalwahlrecht darf nur für den Todesfall vereinbart sein. Um sich selbst zu schützen, sollten Sie die Regelungen der §§ 851c und 851 d ZPO beim Abschluss Ihrer entsprechenden Rentenversicherungen berücksichtigen.
Rekorde: rekordverdächtig sind zur Zeit nicht nur die Temperaturen, auch die Wirtschaftsdaten kommen wieder in den Rekordbereich. Dies gilt zum Beispiel für Firmengründungen. Noch nie war das Fördervolumen der KfW-Bankengruppe so hoch, wie im ersten Halbjahr diesen Jahres. Im Vergleich zum Vorjahr ist es um 37% auf 45,5 Milliarden Euro gestiegen. Gleichzeitig ist die Zahl der Langzeitarbeitslosen um rund 17 % gesunken. Damit erhalten rund 1,9 Millionen Menschen weniger Personen als bisher Arbeitslosengeld II. Neue Arbeitsplätze sollen, Umfragen zu folge, insbesondere im Maschinen- und Anlagenbau geschaffen werden. Hier rechnet man mit bis zu 10.000 neuen Stellen.
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