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Newsletter 04/07: GmbH-Gründungen

GmbH-Gründungen sollen nach dem Willen der Regierung vereinfacht werden. Am 23. Mai wurde ein entsprechender Kabinettsbeschluss gefasst. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Nach dem Willen der Regierungen soll dann in der ersten Hälfte des Jahres 2008 das Gesetz in Kraft treten, das die Gründungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung wesentlich erleichtern soll. Der derzeit vorliegende Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, das Mindeststammkapital der GmbH von bisher 25.000 Euro auf 10.000 Euro herabzusetzen, um Gründungen insbesondere für Dienstleistungsgewerbe zu erleichtern. Die Gesellschafter werden künftig individueller über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen und sie dadurch besser nach ihren Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten ausrichten können. Die Flexibilisierung setzt sich bei den Geschäftsanteilen fort. Geschäftsanteile können künftig leichter aufgeteilt, zusammengelegt und einzeln oder zu mehreren an einen Dritten übertragen werden. Für unkomplizierte Standardgründungen (u. a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) wird ein Mustergesellschaftsvertrag als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt werden. Wird dieses Muster verwendet, ist keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, sondern nur eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften erforderlich.

Kommt ein Arbeitnehmer wiederholt zu spät kann dies eine Kündigung rechtfertigen. Das LAG Schleswig-Holstein (5 Sa 271/06) hat entschieden, dass bei wiederholtem Zuspätkommen eine Kündigung möglich ist, wenn der Bertriebsablauf des Unternehmens gestört wird, dies gelte selbst dann, wenn die Verspätungen in der Vergangenheit eher gering waren. Im entschiedenen Fall war der Mitarbeiter einer Autowaschanlage insgesamt 15 Mal ca. 5 Minuten zu spät gekommen und bereits drei Mal abgemahnt worden. Die Richter betonten, Pünktlichkeit sei letztlich nicht nur eine Tugend, sondern auch Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf sowie für den Betriebsfrieden innerhalb des Teams.

Erhöhung: mit dem 1. Juli wurde der Basiszinssatz von 2,70 % auf 3,19 % erhöht. Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Seit 1. Juli diesen Jahres können Sie damit entsprechend höhere Zinsen von Ihren säumigen Schuldnern verlangen.

 

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