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Newsletter 03/07: Insolvenz

Trend bestätigt: auch im Januar diesen Jahres ist nach Angaben des Statistischen Bundesamtes die Zahl der insolventen Unternehmen im Vergleich zum Januar 2006 um 6,6 % zurückgegangen. Der seit Januar 2005 festzustellende Rückgang der Insolvenzen im Unternehmensbereich wird damit weiter bestätigt. Ganz anders im Bereich der Verbraucherinsolvenzen. Hier ist ein weiterer Anstieg um 27,5 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zu verzeichnen.

Volle Pflichtbeiträge trotz Insolvenz: ein Arzt, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist und dem die Gläubigerversammlung gestattet hat, seine Praxis fortzuführen, muss die Pflichtbeiträge für seine Altersversorgung genauso bezahlen wie vor der Insolvenz. Dies ist zumindest die Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz. Der Insolvenzverwalter des betroffenen Arztes hatte gegenüber der Bezirksärztekammer den Antrag gestellt, die Pflichtbeiträge zu reduzieren, da sie sich ähnlich wie bei angestellten Ärzten nach dem Unterhalt richten müssten, den die Gläubigerversammlung festgelegt habe. Eine Meinung, die weder die Bezirksärztekammer noch das Verwaltungsgericht teilen und feststellten, dass die Beiträge wie vor der Insolvenz auch abzuführen seien. Letzteres führte zur Begründung aus, ein niedergelassener Arzt könne nicht wie ein angestellter Arzt behandelt werden, auch wenn ihm seine Gläubiger im Fall der Insolvenz Unterhalt gewährten. Die Entscheidung der Gläubiger, die Praxis fortführen zu lassen, werde im Rahmen der Insolvenzordnung zu Gunsten und zu Lasten der Insolvenzmasse getroffen. Sie habe keine Auswirkungen auf den Status des Arztes. Übe der Arzt seine Tätigkeit somit weiterhin als niedergelassener Arzt aus, habe er auch die entsprechenden Pflichtabgaben zu entrichten. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26.02.2007 ist das Rechtsmittel zulässig.

Das Allgemeines Gleichheitsgesetz (AGG) gilt seit einiger Zeit. Es war noch nicht lange in Kraft, da gab es schon die ersten „Bewerber“, die durch missbräuchliche Diskriminierungsklagen die neuen Regelungen in bares Geld umsetzten. So soll es den einen oder anderen männlichen Kandidaten geben, der sich zum Beispiel auf geschlechtsneutral ausgeschriebene Sekretariatsstellen bewirbt. Bekommt er eine Absage wird der potentielle Arbeitgeber auf Schadensersatz wegen Diskriminierung in Anspruch genommen. Die Namen dieser Kandidaten und Kandidatinnen haben sich natürlich auch bei den betroffenen Arbeitgebern herumgesprochen und nicht nur dort. Die Rechtsanwaltskanzlei Gleis Lutz betreibt ein sogenanntes AGG-Archiv. Über die E-Mail-Adresse agg-archiv@gleisslutz.com kann jeder Arbeitgeber, jeder Rechtsanwalt und jedes Gericht anfragen, ob ein bestimmte(r) Bewerber(in) in der Vergangenheit bereits mit Entschädigungsklagen wegen angeblicher Diskriminierung aufgefallen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass nachgewiesen wird, dass durch die Person ein entsprechender Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Die Gegenantwort ließ allerdings nicht lange auf sich warten. Denn der Deutsche Juristinnenbund (djb) ist der Ansicht, dass sowohl die Betreiberkanzlei, als auch die Unternehmen, die Zugriff auf das Archiv nehmen, gegen die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verstoßen. Zum einen werde damit gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen. Zum anderen läge ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot gem. § 16 AGG durch die Unternehmen vor. Dies wollen die Juristinnen nicht hinnehmen und haben die zuständigen Datenschutzbeauftragten und die Aufsichtsbehörden zum Einschreiten aufgefordert. Deren Reaktion ist allerdings noch nicht bekannt.

 

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