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Newsletter 02/07: Insolvenzen und Abmahnungen

Insolvenzen – zwei Seiten einer Medaille:

Nach Angaben der Auskunftei Creditreform ist die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in Europa einschließlich Norwegen und der Schweiz rückläufig. Aktuell beläuft sich das Insolvenzaufkommen auf 141.448 Fälle, im Vorjahr waren es noch 154.510. Deutschland steht dabei auf Platz 2. Mussten im Vorjahr noch 36.850 Unternehmen den Weg zum Insolvenzrichter antreten, waren es 2006 nur noch 31.300. Die geringste Insolvenzquote selbst gibt es in Spanien. Dies führen die Sachverständigen der Creditreform jedoch weniger auf die gute Wirtschaftslage, als auf die schlechte Insolvenzgesetzgebung zurück. Anders sieht es jedoch bei den Privatinsolvenzen aus. In Deutschland stieg die Zahl der Privatinsolvenzen um 22,1 % auf 121.800 betroffene Verbraucher. Übertroffen wird dies nur durch die Briten. Dort ist ein starker Anstieg um 47,2 % auf 116.929 Verbraucherinsolvenzen zu verzeichnen. Positiv konnte auch festgestellt werden, dass sich das Zahlungsverhalten in den meisten betrachteten Ländern leicht verbessert hat. Am längsten müssen die Italiener warten, dort erreichen Zahlungseingänge nach durchschnittlich 90 Tagen (Vorjahr: 89) ihren Empfänger. Die Schweden zahlen am schnellsten – dort wurden Forderungen sowohl im letzten, als auch im Vorjahr innerhalb von 37 Tagen bezahlt.

Abmahnung vermeiden! Der Jahresbeginn hat nicht nur eine neue Jahreszahl gebracht, sondern auch neue Regelungen für die Geschäftskorrespondenz. Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen sind seit langem vorgeschrieben und von den meisten werden die Vorschriften auch eingehalten. Umstritten war seit Durchsetzung des elektronischen Schriftverkehrs, ob diese Regelungen auch für E-Mails gelten. Wie so häufig in der Juristerei gab es zu dieser Frage ein breites Meinungsspektrum. Dieses reichte von ja, die Angaben müssen auch in E-Mails erfolgen bis nein, sie müssen nicht. Und die Ansichten, die sich zwischen beiden Extremen befanden, gab es natürlich auch. Mit Einführung des EHUG (Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister) müssen nun auch E-Mails die gesellschaftsrechtlichen Pflichtangaben wie Anschrift, Steuernummer, Handelsregistereintrag oder Name des Geschäftsführers enthalten. Fehlen diese Angaben können die Registergerichte Zwangsgelder verhängen. Die Regelung gilt für Einzelkaufleute, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und auch Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften. Hinzu kommt, dass diese Angaben in allen externen E-Mails zu machen sind, unabhängig davon, ob sie offensichtlich rechtliche Bedeutung haben oder nicht.

Gerichtshammer und Geldbörse

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