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Newsletter 02/06: Zahlungsverzug

In Verzug – auch ohne Mahnung?

Nur wenn der Rechnungsschuldner in Verzug ist, können Sie als Gläubiger Verzugszinsen sowie Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen – also auch die Inkassokosten.

Doch ab wann ist der Zahlungsverzug gegeben? Hier geistert nicht selten die Mär „von den drei unverzichtbaren Mahnstufen“ umher. Die Anzahl der erforderlichen Mahnschreiben ist aber nirgends festgesetzt. Deshalb reicht eine einzige Mahnung nach Fälligkeit der Forderung aus. Nur aus Höflichkeit ist es zur kaufmännischen Gepflogenheit geworden, säumige Kunden mehrfach zu mahnen.

Aber sogar die eine Mahnung können Sie sich sparen. Denn der Schuldner kommt in vier Fällen automatisch in Verzug, wenn:

  • für die Leistung in der Rechnung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (z. B. „14 Tage nach Rechnungsdatum“).
  • der Leistungszeitpunkt nach dem Kalender „generell“ zu berechnen ist (z. B. „Zwei Wochen nach Lieferung“).
  • der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert („Ich zahle nicht!“).
  • aus besonderen Gründen unter Abwägung der Interessen der sofortige Zahlungsverzug gerechtfertigt ist.



Und wer glaubt, Rechnungen müsse man immer erst nach 30 Tagen bezahlen, der liegt komplett daneben. Der Schuldner einer Geldforderung kommt viel mehr spätestens „30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung“ automatisch in Verzug. Das heißt, eine Mahnung ist auch hier nicht nötig. Wichtig ist allerdings: Ist der Schuldner eine Privatperson (Verbraucher), so muss in der Rechnung auf die Rechtsfolge hingewiesen werden (z. B. „Können wir innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung keinen Zahlungseingang feststellen, geraten Sie in Verzug.“).

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