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Versucht ein Schuldner, sich offenen Forderungen zu entziehen, so erhält der Gläubiger die gegenwärtige Anschrift des Schuldners über das Melderegister. Ist in diesem allerdings eine Auskunftssperre vermerkt, so gestaltet sich das Inkasso schwieriger, weil damit nur noch Behörden Zugriff auf die Schuldnerdaten haben. Muss der Gläubiger die Außenstände nun also tatenlos abschreiben?
Gerichtsvollzieher zählen zu den Organen der Rechtspflege eines Landes, weswegen diesen Schuldnerdaten trotz Auskunftssperre von der Meldebehörde auszuhändigen sind. An der Schnittstelle des Gerichtsvollziehers zwischen Behörde und Gläubiger entsteht allerdings ein Problem. Denn die Meldebehörde muss dem Gerichtsvollzieher Auskunft erteilen, dieser muss die Anschrift des Schuldners bei der Vollstreckung wiederum an den Gläubiger übermitteln. Das Amtsgericht Marbach urteilte aber, dass der Gerichtsvollzieher die Schuldnerdaten eben nicht an den Gläubiger weitergeben darf, weil auf diese Weise die Auskunftssperre für Privatpersonen ausgehebelt würde: ein Dilemma.
Um das Problem der Weitergabe von Schuldnerdaten mit Auskunftssperre durch einen Gerichtsvollzieher endgültig zu lösen, benötigt es einen höchstrichterlichen Spruch. Denn entgegen dem Urteil des Amtsgerichtes kann der Gläubiger eine Erinnerung gemäß § 766 ZPO beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen, sollte der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckung mit gültigem Titel nicht ausführen. Bis zu einem Klarheit schaffenden Urteil ist der Umgang mit Schuldnerdaten trotz Auskunftssperre eine Grauzone.
Um die Chancen für eine Rückzahlung von Außenständen hoch zu halten, ist es sinnvoll, ein professionelles Inkassounternehmen frühzeitig in das Forderungsmanagement einzubeziehen. Durch den erfahrenen Außendienst sowie langfristige Überwachungsverfahren sind Sie als Gläubiger – je nach Einzelfall – möglicherweise nicht auf eine Auskunft durch die Meldebehörde angewiesen. Dank der transparenten Preismodelle bei Culpa Inkasso behalten Sie über jegliche Maßnahmen die volle Kostenkontrolle.
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