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Pfändungsfreigrenzen erhöhen sich zum 1. Juli 2015

Anhebung von 2,76%

Ganz gleich, wie hoch die Schulden auch sein mögen, muss das Existenzminimum des Schuldners immer gewahrt sein. Entsprechend schützt der Staat das Arbeitseinkommen mit der Pfändungsfreigrenze, die alle zwei Jahre an den steuerlichen Grundfreibetrag angepasst wird. Am 1. Juli 2015 ist es wieder soweit und die Pfändungsfreigrenzen werden erhöht.

 

Steuerlicher Grundfreibetrag seit 2013 um 2,76 % gestiegen

Die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen erfolgt im gleichen Maße wie der Anstieg des steuerlichen Grundfreibetrages. Dieser betrug seit 1. Juli 2013 2,76%, was für die Pfändungsfreigrenzen folgende Werte ergibt: Der monatliche, unpfändbare Grundbetrag wird auf 1.073,88 Euro angehoben (bisher: 1.045,04 Euro). Sind gesetzliche Unterhaltsleistungen zu erfüllen, erhöht sich der Betrag um monatlich 404,16 Euro (bisher: 393,30 Euro) für die erste Person sowie um 225,17 Euro (bisher: 219,12 Euro) für die jeweils zweite bis fünfte Person.

Ihre Außenstände sind nur noch durch eine Lohn-, Gehalts-, Konten- oder Sachpfändung einzubringen? Dann erfahren Sie hier mehr https://www.culpa-inkasso.de/de/Leistungen/Gerichtliches_Verfahren oder kontaktieren Sie uns am besten direkt unter: https://www.culpa-inkasso.de/de/Sofortanfrage

 

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