Wir holen zurück, was Ihnen gehört. |
Kein
Risiko
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Keine versteckten
Kosten
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Mehr
Effizienz
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Sicherheit
& Schlagkraft
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Das können
Sie erwarten
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Ganz gleich, wie hoch die Schulden auch sein mögen, muss das Existenzminimum des Schuldners immer gewahrt sein. Entsprechend schützt der Staat das Arbeitseinkommen mit der Pfändungsfreigrenze, die alle zwei Jahre an den steuerlichen Grundfreibetrag angepasst wird. Am 1. Juli 2015 ist es wieder soweit und die Pfändungsfreigrenzen werden erhöht.
Die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen erfolgt im gleichen Maße wie der Anstieg des steuerlichen Grundfreibetrages. Dieser betrug seit 1. Juli 2013 2,76%, was für die Pfändungsfreigrenzen folgende Werte ergibt: Der monatliche, unpfändbare Grundbetrag wird auf 1.073,88 Euro angehoben (bisher: 1.045,04 Euro). Sind gesetzliche Unterhaltsleistungen zu erfüllen, erhöht sich der Betrag um monatlich 404,16 Euro (bisher: 393,30 Euro) für die erste Person sowie um 225,17 Euro (bisher: 219,12 Euro) für die jeweils zweite bis fünfte Person.
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