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Selbst in Zeiten eines nahezu wahnwitzigen Niedrigzinsniveaus hält der Fiskus nach wie vor an seiner Zinshöhe für Steuernachzahlungen fest, und das sind ganze 6% pro Jahr, die bereits 1961 festgeschrieben wurden. Der Bundesfinanzhof betrachtet die Zinshöhe nun als „realitätsfern und unbegründet“.
Die Einkommenssteuer eines Ehepaares aus Nordrhein-Westfalen wurde für 2009 zunächst auf 159.139 Euro festgesetzt. Nach einer Außenprüfung im November 2017 änderte das Finanzamt die Nachzahlung auf 1.984.800 Euro und veranschlagte Nachzahlungszinsen für den 1. April 2015 bis zum 16. November 2017 in Höhe von 240.831 Euro. Das Pärchen betrachtete die Zinsen als verfassungswidrig und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Sowohl das zuständige Finanzamt als auch das Finanzgericht Köln lehnten den Einspruch ab, doch gab der Bundesfinanzhof nun statt und setzte den Vollzug des Zinsbescheids vollständig aus (Az. 2018 IX B 21/18). Die Begründung lautete unter anderem darauf, dass die Zinshöhe für Steuernachzahlungen unbegründet und angesichts des derzeitigen Zinsniveaus bzw. niedrigen Basiszins realitätsfern sei.
Die Beschwerde über zu hohe Zinsen bei der Steuernachzahlung ist nicht neu. Erst im Februar dieses Jahres erachtete ein anderer Senat des Bundesfinanzhofes die Zinsen für die Steuernachzahlung als angemessen. Streitpunkt in jenem Fall waren jedoch Zinsnachzahlungen aus dem Jahr 2013. Die vorliegende Entscheidung gilt hingegen für Nachzahlungen ab 2015. Wie der Präsident des Bundes der Steuerzahler (BdSt), Reiner Holznagel, gegenüber „handelsblatt.com“ äußerte, betrachte er die bisherigen Zinsen als unfair für den Steuerzahler und begrüße die Entscheidung des Bundesfinanzhofes als ersten Schritt in die richtige Richtung. Darüber hinaus fordert er noch vor einem endgültigen Urteil durch das Bundesverfassungsgericht eine unmittelbare Senkung der Zinsen für die Steuernachzahlung um die Hälfte auf 0,25 % monatlich, entsprechend also 3% im Jahr.
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