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Änderungen der Insolvenzanfechtung

Reform seit April 2017 in Kraft

Bereits seit September 2015 wurde der Regierungsentwurf für eine Reform der Insolvenzanfechtung diskutiert. Nicht alle angestrebten Neuerungen wurden umgesetzt, doch trat das Reformgesetz letztlich am 5. April dieses Jahres in Kraft. Nach Expertenmeinung bringt die Reform mehr Rechtssicherheit für Insolvenzverfahren und soll gerechtere Urteile ermöglichen. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.

Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) von zehn auf vier Jahre reduziert

Der Anfechtungszeitraum für die Bezahlung erbrachter Leistungen oder Lieferungen wurde von zehn Jahren auf vier herabgesetzt. Die Fristverkürzung gilt für kongruente Deckungen, wobei in diesem Falle die Kenntnis einer drohenden Insolvenz keine Rolle für den Gläubiger spielt, sondern das Wissen um die eingetretene Insolvenz durch den Schuldner bzw. Insolvenzverwalter nachgewiesen werden muss. Im Klartext: Wurden Leistungen und Zahlungen wie vereinbart erbracht, dann ist die Möglichkeit zur Vorsatzanfechtung für den Schuldner erschwert und auf vier Jahre begrenzt. So entsteht für Unternehmen ein Plus an Planungssicherheit.      

Bargeschäftsprivileg (§ 142 InsO) gilt beim Arbeitsverhältnis drei Monate lang

Sogenannte Bargeschäfte, also die Erbringung von Leistungen oder Waren und deren Vergütung innerhalb eines engen Zeitraumes, sind künftig nur noch anfechtbar, wenn der Gläubiger eine unlautere Handlung beim Schuldner erkannt hatte. Im Klartext: Am Beispiel eines Arbeitsverhältnisses, gilt das Bargeschäftsprivileg dann, wenn das Arbeitsentgelt innerhalb von drei Monaten nach der Arbeitsleistung erfolgt und dem Arbeitgeber keine „krummen Geschäfte“ seines Arbeitnehmers bekannt waren.

Verzinsung (§ 143 InsO) – der Zeitpunkt des Verzugs entscheidet

Rückforderungen wurden bisher rückwirkend zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzinst. Mit der Reform der Insolvenzanfechtung ist dies nicht mehr möglich. Für die Verzinsung zählen auch in Insolvenzverfahren die allgemeinen Verzugsregeln.  

Die Änderungen der Insolvenzanfechtungen gelten ausschließlich für Insolvenzverfahren, die am oder nach dem 5. April 2017 eröffnet wurden.

Bei dem Artikel handelt es sich um Informationsübersicht ohne Gewähr. Für eine verbindliche Rechtsberatung steht Ihnen Ihr Rechtsanwalt gerne zur Verfügung. In allen Fragen rund um das Inkasso und Forderungsmanagement sind wir sehr gerne für Sie da. Nutzen Sie gleich unsere Sofortanfrage: https://www.culpa-inkasso.de/de/Sofortanfrage/start

 

 

Änderung der Insolvenzanfechtung

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