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Von Enteignung sprechen die einen, von geldpolitischer Logik die anderen, wenn es um das Thema der negativen Zinsen geht. Wo die sogenannten Strafzinsen tatsächlich angesiedelt werden, hängt vom Auge des Betrachters ab, Fakt ist jedoch, dass negative Zinsen vom juristischen Standpunkt aus grundsätzlich als legitim einzustufen sind. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Tübingen bestätigt dies mit der Entscheidung in einem speziellen Einzelfall.
Die Kreissparkasse Tübingen arbeitet bei der Riester-Rente mit einem Gesamtzinssatz, der sich aus Basiszins und Bonuszins zusammensetzt. Entsprechende Auswirkungen darauf hatte die Senkung des Basiszinssatzes unter null durch die Europäische Zentralbank (EZB). Die Verbraucherschutzzentrale Baden-Württemberg klagte auf Unterlassung der Einbeziehung von Negativzinsen in das Finanzprodukt – ohne Erfolg. Das Landgericht Tübingen wies die Klage ab und begründete dies damit, dass sich die Gesamtzinsen durch den Bonuszins im positiven Bereich bewegten.
Von dem speziellen Fall bezüglich der Riester-Rente abgesehen, urteilte das Landgericht Tübingen bereits in der jüngsten Vergangenheit, dass negative Zinssätze bei Neuverträgen grundsätzlich zulässig sind. Nicht zulässig ist es hingegen, bestehende Verträge, wie z.B. Sparverträge, nachträglich mit negativen Zinsen abzustrafen.
Ein weiteres positives Urteil für die Sparer fällte ebenfalls das Landgericht Tübingen schon im Januar 2018. Zu Beginn des Jahres wurde entschieden, dass negative Zinsen auf Girokonten dann nicht erhoben werden dürfen, wenn für die Kontoführung bereits eine Gebühr zu entrichten ist. Dem Urteil ging eine Klage der Verbraucherschutzzentrale Sachsen gegen die Volksbank Reutlingen voraus, die für kostenpflichtige Girokonten zusätzlich einen Negativzins erheben wollte. Wie lange die Negativzinsen überhaupt noch Thema sein werden, wird sich frühestens im nächsten Jahr zeigen, denn für die restliche Zeit 2018 hat die EZB den Basiszinssatz seit 1.7. auf -0,88 Punkten belassen. Der Verzugszinssatz für Verbrauchergeschäfte liegt entsprechend unverändert bei derzeit 4,12%, die Verzugszinsen für Handelsgeschäfte bei 8,12%.
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