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Verbraucherschlichtungsstellen werden dieses Jahr umgesetzt

Bundesrat segnet Gesetzesentwurf zur außergerichtlichen Streitbeilegung ab

Alltag im Handel: Es wird ein vergleichsweise kleines Geschäft getätigt und irgendetwas läuft nicht rund; sei es der Käufer, der unberechtigt seine Zahlung widerruft oder sei es der Händler, der vielleicht eine Nachbesserung verweigert. Gründe für Streitigkeiten gibt es viele und ehe man sich versieht, entwickelt sich die Angelegenheit zu einem Prinzipien-Streit und landet vor Gericht. Das kostet Zeit, Nerven und für eine Partei deutlich mehr Geld, als der Streitgegenstand eigentlich wert ist. Um die Kosten für solche Streitigkeiten zu verringern, und nicht zuletzt, um die Justiz zu entlasten, sollen nun Verbraucherschlichtungsstellen etabliert werden.

 

Außergerichtliche Einigung – EU-Richtlinie wird umgesetzt

Der Entwurf für das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) wurde von der Bundesregierung bereits im November 2014 vorgelegt und basiert auf der EU-Richtlinie für die alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (AS-Richtlinie). Kürzlich segnete der Bundesrat das neue Gesetz ab, sodass die Einrichtung von Verbraucherschlichtungsstellen nun Schritt für Schritt in den folgenden zwölf Monaten umgesetzt werden soll. Die Schlichtungsstellen gelten dabei ausschließlich für Dienstleistungs- oder Kaufverträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern.

 

Was bedeuten die Verbraucherschlichtungsstellen für Unternehmen?

Die Verbraucherschlichtungsstellen müssen bestimmte Anforderungen bezüglich Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Fachwissen sowie Transparenz der Verfahren erfüllen und werden für den Verbraucher kostenlos sein. Die Schlichtungsstellen können ein angemessenes Entgelt selbst festlegen, das vom Unternehmer dann entrichtet werden muss. Allerdings besteht für Unternehmen – anders als vom Verbraucherschutz gefordert – keine Pflicht, an den außergerichtlichen Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Werden diese jedoch beansprucht, so muss der Händler, Dienstleister oder Hersteller klar auf die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitschlichtung hinweisen und diese Information im Streitfall unaufgefordert dem Verbraucher gegenüber wiederholen. Sollte eine Partei unzufrieden mit dem Ergebnis der außergerichtlichen Streitbeilegung sein, so kann selbstverständlich darüber hinaus weiter der Rechtsweg eingeschlagen werden. Wird eine Schlichtungsstelle allerdings missbräuchlich von einem Verbraucher beansprucht, so kann für diesen eine Gebühr bis zu einer Höhe von 30,- Euro fällig werden.

 

Außergerichtlicher Forderungseinzug auch im Inkasso bewährt

Wie einfach oder komplex die Verfahren durch eine Verbraucherschlichtungsstelle dann in der Realität ausfallen werden, bleibt abzuwarten. Allerdings ist ein außergerichtlicher Forderungseinzug auch im Inkasso seit je her das erste Mittel der Wahl, eben aus den oben genannten Gründen der Zeit- und Kostenersparnis gegenüber einer sofortigen Klage. Entsprechend sollten auch die Betreiber einer Verbraucherschlichtungsstelle frühzeitig über ein effektives Forderungsmanagement im Falle von Außenständen nachdenken. Für weitere Informationen über den außergerichtlichen Forderungseinzug oder bezüglich einer Beratung zum effizienten Masseninkasso stehen wir selbstverständlich auch zukünftigen Schlichtungsstellen, die sich gerade erst in der Planung befinden, gerne zur Verfügung.

 

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