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EUGVVO-Novelle ermöglicht schnelle Zwangsvollstreckung in der EU

Nach dem Inkasso ist vor den Rechtsmitteln

Zwangsvollstreckungen sind bereits im Inland nicht vom einen auf den anderen Tag durchzuführen, entsprechend dauerte es bei grenzübergreifenden Maßnahmen um ein Vielfaches länger. Die EUGVVO-Novelle ermöglicht nun eine schnelle Zwangsvollstreckung innerhalb der EU.

Schnelle Zwangsvollstreckung in der EU – das sind die Voraussetzungen

Auch wenn sich dank der EUGVVO-Novelle nach erfolglosem Inkasso die Zwangsvollstreckung schneller durchsetzen lässt, sind einige formale Voraussetzungen zu erfüllen. Im Folgenden die Checkliste für eine schnellere Zwangsvollstreckung in der EU:

  • ein vollstreckbarer Titel aus dem Land des Schuldner muss vorliegen (eine vorläufige Vollstreckbarkeit reicht in der Regel aus)
  • der vollstreckbare Titel muss dem Schuldner in dessen Landessprache zugestellt werden (bei Bedarf als beglaubigte Übersetzung)
  • ein Antrag auf Vollstreckbarkeitsbescheinigung muss gestellt werden
  • die Bescheinigung muss dem Schuldner ordnungsgemäß zugestellt werden
  • ein Antrag auf eine europäische Vollstreckungsklausel muss gestellt werden (gemäß Artikel 53 EUGVVO)

In der alltäglichen Praxis reicht es oftmals aus, wenn der Rechtsanwalt des Gläubigers alle relevanten Dokumente dem Rechtsbeistand des Schuldners zukommen lässt. Sind die Bedingungen zur Zwangsvollstreckung nachweislich erfüllt, wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gewöhnlich einfach durchgewinkt. 

Deutsches Vollstreckungsgericht darf nur bedingt eingreifen

Die schnelle Zwangsvollstreckung in der EU läuft über das Vollstreckungsgericht des jeweiligen Schuldnerlandes. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 20. Oktober 2016, IX ZB 11/16 und Beschluss vom 17. September 2015, IX ZB 47/14) darf das deutsche Vollstreckungsgericht die Vollstreckbarkeit nur dann überprüfen, wenn der Schuldner einen fundierten Grund zur erfolgreichen Aufhebung der Vollstreckung vorlegt. Genau diese Einschränkung der Überprüfungen beschleunigt das grenzüberschreitende Zwangsvollstreckungsverfahren deutlich und widersprüchliche Entscheidungen unterschiedlicher Behörden werden vermieden. 

Rechtsmittel des Schuldners bleiben häufig wirkungslos

Eine Vollstreckungserinnerung, um die schnelle Zwangsvollstreckung zu verhindern, bietet dem Rechtsbeistand des Schuldners wenig Aussicht auf Erfolg, weil in den meisten Fällen kein fundierter Erinnerungsgrund vorliegt. Entsprechend profitieren Gläubiger gleich doppelt von der EUGVVO-Novelle – nämlich mit besseren Erfolgschancen und schnelleren Ergebnissen.
 

Beachten Sie bitte, dass es sich bei dem Artikel nicht um eine Rechtsberatung handelt. Sehr gerne leiten wir als Ihr Full-Service-Inkasso-Partner aber alle Maßnahmen ein und unsere Partneranwälte kümmern sich um die schnelle Zwangsvollstreckung EU-weit.
 

Rufen Sie uns gleich an oder nutzen Sie rund um die Uhr unsere Online-Sofortanfrage: https://www.culpa-inkasso.de/de/Sofortanfrage/start – wir holen zurück, was Ihnen gehört.

 

 

EUGVVO-Novelle ermöglicht schnelle Zwangsvollstreckung in der EU

© helmutvogler – fotolia.de 


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