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Nichtvertragliche Forderungen einfach abschreiben?

EU-Datenschutzgrundverordnung gefährdet Arbeit von Inkassounternehmen

Die Entscheidungen auf der politischen europäischen Bühne sorgten ja bereits in der Vergangenheit für die eine oder andere Kontroverse. Nicht anders verhält es sich mit den geplanten datenschutzrechtlichen Standards, die ab dem kommenden Jahr für die gesamte EU gelten sollen. Das Problem: Der Deutsche Bundestag hätte künftig kein Mitspracherecht mehr im EU-Datenschutz, der laut einem Gutachten zudem gegen die Verfassung verstoßen würde und Inkassodienstleister sowie Auskunfteien in Ihrer Arbeit einschränkt.

Seriöses Inkasso in Gefahr
Nach Inkrafttreten des neuen Datenschutzstandards werden Gläubiger in Zukunft zunächst die Erlaubnis der Schuldner einholen müssen, um unbezahlte Forderungen an ein Inkassounternehmen übergeben zu können. Die Regelung gilt zwar nur für nichtvertragliche Ansprüche, doch fallen auch hierrunter viele bedeutende Forderungen, wie beispielsweise der gesetzliche Schadensersatz. In solchen Fällen müssten Gläubiger folgerichtig auf die wertvolle Unterstützung von Inkassodienstleistern verzichten. Denn welcher Schuldner würde schon die Weitergabe seiner Daten an ein Inkassounternehmen gestatten?

Erschwernis für den Handel
Die Folgen des Datenschutzentwurfes wären für Auskunfteien noch dramatischer, da diese ihrer rechtlichen Grundlage beraubt würden. Zum Beispiel wäre eine Überprüfung der Zahlungsfähigkeit durch Händler quasi nicht mehr möglich und würde den Kauf auf Rechnung erschweren, wenn nicht gar komplett zerschlagen. Ohne die Möglichkeit einer Bonitätsprüfung – die durch den aktuellen Entwurf für natürliche Personen verhindert würde - würde kaum ein Händler das Risiko eines ungeprüften Rechnungskaufs eingehen. Der EU-Datenschutz soll also deutlich strenger ausfallen als sein deutsches Pendant, ist dadurch aber auch nicht frei von Angriffspunkten.

EU-Recht über Grundgesetz?
Laut einer Analyse des IT- und Medienrechtsexperten Professor Thomas Hoeren von der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und Professor Noogie C. Kaufmann von der Fachhochschule Münster, verletzt der geplante Datenschutz eindeutig deutsches Grundrecht. Konkret sähe man eine Verletzung der Berufsfreiheit und damit einen Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Ob dieses Ergebnis aber ausreichen wird, um die neue Datenschutzrichtlinie zu kippen, bleibt abzuwarten. Besonders nichtvertragliche Forderungen sollten daher möglichst schnell an ein Inkassounternehmen übergeben werden.

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