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Bestellung eines Geldwäschebeauftragten wird verbindlich
Bisher galt für Händler von Luxusgütern eine Sorgfaltspflicht, zu der die eindeutige Identifikation des Kunden zählte, sofern dessen Kauf eine Barzahlung von 15.000 Euro überschritt. Daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern. Allerdings werden Händler von hochpreisigen Luxusgütern, wie beispielsweise Kunstgegenstände, Antiquitäten, Schmuck oder Edelmetallen zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten verpflichtet werden, wenn der Verkauf der Güter mindestens die Hälfte des Jahresumsatzes ausmacht und/oder mindestens zehn Angestellte in den Bereichen Verkauf, Akquise oder Buchhaltung beschäftigt sind. Ferner muss mindestens ein Barverkauf über 15.000 Euro aus dem vorigen Geschäftsjahr vorliegen.
Zuwiderhandlung kann teuer werden
Die Meldefrist für den Geldwäschebeauftragten und dessen Stellvertreter wurde für das Geschäftsjahr 2012 auf den 31. August 2013 festgesetzt. Nachmeldungen können noch bis zum 31. Mai des Folgejahres durchgeführt werden. Sollten Sie der Pflicht unterliegen und keinen Geldwäschebeauftragten melden, kann das Vergehen mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Unter folgendem Link bietet die IHK Region Stuttgart ein Merkblatt für Geldwäscheprävention für Händler: https://www.stuttgart.ihk24.de/recht_und_steuern/Wirtschaftsrecht/Compliance_und_Geldwaesche/1537964/Geldwaeschepraevention_GwG_1.html
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